Aufgaben und Tätigkeitsfelder

Welche Aufgaben ein Steuerberater wahrnimmt, regelt grundsätzlich die Nachfrage der Mandanten – aber nicht nur sie. Denn auch das Berufsrecht spielt eine Rolle.

Mandanten sehen in ihrem Steuerberater häufig den Ratgeber für all ihre finanziellen Belange. Entsprechend vielschichtig ist die Tätigkeit, die weit über die Erstellung der betrieblichen und persönlichen Steuererklärungen hinaus geht. Das gilt für Privatpersonen etwa mit der Testamentsvollstreckung oder der Steuerstrafverteidigung ebenso wie noch weitaus mehr für Unternehmen.

So übernehmen Steuerberater für kleinere Unternehmensmandanten ohne eigenes Rechnungswesen Finanzbuchführung und Lohnbuchhaltung vollständig, größeren stehen sie oftmals mit regelmäßigen Soll-/Ist-Vergleichen oder bei der Finanzierung von größeren Investitionen beratend zur Seite. Vereinzelt kümmern sich Steuerberater heute auch schon um die Prozesse im Mandantenunternehmen und helfen, sie zu verbessern. Zukünftig wird dieser Tätigkeitsbereich eine weitaus größere Rolle spielen, Buchführung und andere Routinetätigkeiten werden dagegen durch die zunehmende Digitalisierung und Automatisierung an Bedeutung verlieren. Dasselbe gilt für die Kommunikation mit dem Finanzamt und anderen Behörden.

Neben der kontinuierlichen Beratung und Unterstützung im operativen Geschäft begleitet der Steuerberater seine Unternehmensmandanten auch in allen strategischen Fragen – grundsätzlich von der Gründung bis zur Nachfolge. Darunter fallen der Insolvenzfall und die Sanierung ebenso wie die Niederlassungsgründung oder der Gang ins Ausland. Da immer mehr Unternehmen heute internationale Bezüge – ausländische Lieferanten, Kunden oder Mitarbeiter - haben, wird das Aufgabenspektrum des Steuerberaters zunehmend von diesen Fragen mit geprägt.

 

Steuerberater sind keine Makler oder Anwälte

Allerdings sind der Berufsausübung auch Grenzen gesetzt. So verbietet sich im Bereich der Beratung von Privatpersonen insbesondere eine Anlageberatung, die bestimmte Produkte empfiehlt. Das Steuerberatungsgesetz regelt in § 57 Abs. 3, welche Tätigkeiten mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten insbesondere vereinbar sind. Dazu gehören die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer sowie eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat. Auch wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Dienstleistungen sind erlaubt, ebenso Vortrags- und Lehrtätigkeiten.

Ausdrücklich untersagt sind dagegen gewerbliche Tätigkeiten, wenngleich die zuständige Steuerberaterkammer von diesem Verbot Ausnahmen zulassen kann. In der täglichen Arbeit stellt aber nicht unbedingt des Steuerberatungsgesetz, sondern eher das Rechtsdienstleistungsgesetz eine wichtige Schranke dar. Dieses gestattet lediglich im Rechtsdienstleistungsregister verzeichneten Personen – Anwälte oder Behörden in der Mehrzahl – die rechtliche Prüfung des Einzelfalls. In einzelnen Aspekten des Mandats sind Steuerberater jedoch häufig mit rechtlichen Fragen konfrontiert, die sie aber nur gemeinsam mit einem juristischen Kollegen beantworten sollten.