Ausstieg aus einer Steuerberaterkanzlei

Wer als Steuerberater aus einer bestehenden Kanzlei aussteigt, muss sich mit dem Wettbewerbsverbot auseinandersetzen

 

Das Arbeitsverhältnis ist gekündigt, der Schritt in die Selbstständigkeit als Steuerberater steht an. Die ersten Mandanten stehen schon parat: Es sind diejenigen, die man auch als Angestellter in der alten Kanzlei betreut hat. Sie wollen bei ihrem Berater bleiben, eine Übertragung unter das eigene Dach ist daher kein Problem. Doch so einfach ist es nicht.

Denn Arbeits- und Partnerschaftsverträge haben üblicherweise eine Wettbewerbsklausel, die dann greift, wenn die Kanzlei verlassen wird. Zumeist gilt sie für einen Zeitraum von zwei Jahren und ist mit einer Vertragsstrafe kombiniert, die üblicherweise das anderthalbfache des Jahresumsatzes des betreffenden Mandats beträgt. Wer also Mandanten abwirbt, muss bezahlen.

Fraglich ist allerdings, ob das Wettbewerbsverbot tatsächlich rechtswirksam vereinbart wurde. Denn das Gesetz sieht nicht nur vor, dass ein solches zeitlich und räumlich begrenzt sein muss, sondern auch inhaltlich. Das bedeutet nichts anderes, als dass darin genau geregelt sein muss, um welche Kundengruppen es sich handelt. Neben dem individualvertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot sieht im Übrigen auch das Berufsrecht der Steuerberater ein allgemeines Abwerbungsverbot vor.

 

Exitklauseln im Partnerschaftsvertrag

 

Neben dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot spielt in der Praxis bei Ausstieg aus einer Steuerberatersozietät auch häufig die Frage eine Rolle, wie bestehende Mandate aufgeteilt werden oder gegebenenfalls abgegolten werden können. Am besten ist es, diese Dinge bereits bei Gründung einer Sozietät zu regeln.

Ist nichts geregelt, gilt in jedem Fall, was die Berufsordnung vorsieht. Sie verpflichtet die ehemaligen Sozien bei Auflösung einer Sozietät oder Ausscheiden eines Sozius, jeden Auftraggeber darüber zu befragen, welcher Steuerberater künftig das Mandat erhalten soll.  Können sie sich darüber nicht verständigen, so vermittelt zunächst die Kammer, scheitert auch dieser Vermittlungsversuch darf jeder eigens die Mandanten anschreiben und versuchen, sie – in sachlicher Weise - für sich zu gewinnen.

Außerdem haftet ein ausscheidender Steuerberater bis zu fünf Jahre nach dem Ausscheiden für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Sozietät, möglicherweise, dies ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, haftet er auch für Berufsfehler, die bis zu fünf Jahre nach seinem Ausscheiden seinen ehemaligen oder sogar von den danach neu hinzugetretenen Sozien unterlaufen.