Allgemeine rechtliche Regelungen im Internet

Nicht allein das Berufsrecht regelt, was Steuerberater im Internet beachten müssen. Auch die allgemeinen Vorschriften greifen.

Was viele Branchen trifft, gilt auch für Steuerberater: Der Umgang mit fremden Inhalten, insbesondere Bildern, im Netz offenbart eine oftmals frappierende Unkenntnis urheberrechtlicher Vorschriften. Dabei gelten online dieselben Regeln wie offline. Daher kann bereits das Teilen eines Links mit Vorschaubild auf dem Social-Media-Auftritt eine Verletzung des Urheberrechts darstellen, sofern der Rechteinhaber dem nicht zugestimmt hat.

Problematisch ist insbesondere die Verwendung von Stockbildern in Social-Media-Auftritten, da bei diesen in der Regel die Rechteweitergabe an Dritte untersagt ist. Facebook behält sich aber vor, Bilder der Nutzer nach eigenem Gutdünken zu verwenden. Vielen Unternehmen und Kanzleien ist indes nicht bewusst, dass sie durch den sorglosen Umgang mit dem Urheberrecht erhebliche finanzielle Risiken eingehen.

 

Datenschutzerklärung ist Pflicht

Ein weiteres Problem – diesmal aus Datenschutzgründen - ist die Verwendung von Social-Media-Buttons. Diese ermöglichen es den Betreibern der sozialen Netzwerke, eingeloggte Besucher beim Besuch der Website zu identifizieren und ihre Nutzungsdaten zu speichern. Abhilfe schaffen sogenannte 2-Klick-Social-Media-Buttons.

Neben die bekannteren Pflicht eines Impressums, das innerhalb von zwei Clicks erreichbar sein muss und alle wesentlichen Daten, u. a. auch die Angabe der zuständigen Steuerberaterkammer enthält, ist die einer Datenschutzerklärung getreten. Aus dieser muss der Nutzer erfahren, in welcher Art, in welchem Umfang und zu welchem Zwecke Daten von ihm verarbeitet werden, ob diese in Drittländer übermittelt werden und ob es anonyme oder pseudonyme Nutzungsmöglichkeiten gibt. Außerdem hat sie darüber aufzuklären, ob eventuell Widerspruchs- und Widerrufsmöglichkeiten der Datennutzung bestehen und welche Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsrechte es gibt.

Ebenfalls Gegenstand ist die Aufklärung über die Nutzung von Cookies, die Durchführung von Bonitätsprüfungen sowie Übermittlung von Negativdaten an Auskunfteien, die Nutzung von Web-Analyse Tools sowie Social-Plug-ins.

 

Persönlichkeitsrechte und Social Media

Sollen Mitarbeiter regelmäßig in sozialen Netzwerken den Auftritt der Kanzlei füllen, sind Social Media Guidelines unverzichtbar. Sie regeln nicht nur die Tonalität, den Umfang und die Zeit, die dafür zur Verfügung steht, sondern klären auch über die Grenzen von Meinungsfreiheit auf und befähigen Mitarbeiter, problematische Inhalte rechtzeitig zu erkennen und gegebenenfalls zu entfernen.

Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen verbietet sich im Übrigen der Kauf von Fans und Followern.