Werbung und Berufsrecht

Wenige Vorschriften schränken nach wie vor stark ein, wie Steuerberater für ihre Dienstleistung werben dürfen.

Im Wesentlichen ist es § 8 des Steuerberatungsgesetzes, der Steuerberaterwerbung reglementiert. Darin heißt es: „Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.“ Die Berufsordnung der Steuerberater bestimmt unwesentlich detaillierter in § 9: „Steuerberater haben ihren Beruf unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Berufswidrige Werbung liegt insbesondere bei wettbewerbswidriger Werbung vor. Es ist unzulässig, berufswidrige Werbung durch Dritte zu veranlassen oder zu dulden.“ Was nun genau sachlich in Form und Inhalt und damit nicht berufswidrig ist, unterliegt im Wesentlichen dem Richterrecht und wird höchst unterschiedlich interpretiert.

So urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt vor längerer Zeit, dass die Platzierung einer Anzeige auf der ersten Seite einer Lokalzeitung berufswidrig sei, die Anzeige auf dem Titelblatt eines Telefonbuchs war es für das Oberlandesgericht Hamm dagegen nicht. Aktuellere Streitfälle betreffen oftmals Werbung im Internet. So gerieten Anbieter von Online-Beratungsleistungen ins Visier der Wettbewerber, weil sie durch einen Gebührenrechner vermeintlich unseriös eine Steuerersparnis in Aussicht stellten.

Grundsätzlich lässt sich allerdings in den vergangenen Jahren der Trend einer zunehmenden Liberalisierung erkennen. Wesentliche Grundsätze, die aber nach wie vor – online wie offline gelten – sind die Bindung an die Tatsachen, das Vermeiden von Reklamehaftem, der Verzicht auf die Mandatsgewinnung im Einzelfall und ein gewisses Maß an Sachlichkeit.

Das Verbot einer Akquise von konkreten einzelnen Aufträgen fußt auf den Absatz 2 des § 8 StBG, in dem es heißt: „Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten.“ Zu verstehen ist diese Vorschrift eher als Abwerbe-, denn als Anwerbeverbot. Es geht schlechterdings darum, Berufskollegen vor der gezielten Mandatsabwerbung zu schützen. Wie weit diese Vorschrift in künftigen Auseinandersetzungen ausgelegt werden wird, ist spekulativ. Sicher ist aber, dass sie unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten höchst problematisch ist.