Steuerberater als Testamentsvollstrecker

Der Steuerberater ist als enger Vertrauter in finanziellen Fragen prädestiniert dafür, auch als Testamentsvollstrecker zu fungieren.

Die Testamentsvollstreckung ist ein zusätzliches, kleineres Geschäftsfeld, das sich häufig aus langjährigen Mandantenbeziehungen ergibt. Testamentsvollstrecker haben grundsätzlich die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen eines Erblasser zur Ausführung zu bringen. Mandanten bestimmen ihren Testamentsvollstrecker zu Lebzeiten im Testament oder Erbvertrag. Da sie dabei oftmals ohnehin Rat in steuerlichen Fragen benötigen, bietet sich der Einsatz des Steuerberaters als Testamentsvollstreckers an.

Sinnvoll ist er vor allem dann, wenn umfangreiche Vermögen oder Unternehmen beziehungsweise Unternehmensanteile weitergegeben und verteilt werden sollen. Der Steuerberater nimmt dann die Aufgabe wahr, dies gemäß Testament in die Wege zu leiten. Neben der organisatorischen Tätigkeit spielt auch eine psychologische Komponente eine Rolle: Streitereien ums Erbe zählen zu den wesentlichen Konflikten innerhalb von Familien und sind überaus weit verbreitet. Dem Steuerberater obliegt es, als neutrale Person den Prozess mit der notwendigen Sachlichkeit zu steuern. Füllt er diese Rolle zur Zufriedenheit der Erben aus, schließen sich daran unmittelbar weitere Mandate zur Erbschaftsteuererklärung an.

Zunächst aber verschafft sich der Testamentsvollstrecker einen Überblick über das hinterlassene Vermögen und erstellt ein Verzeichnis hierüber für die Erben. Seine Tätigkeit endet, wenn sämtliche Vermögensgegenstände im Sinne des Erblassers verteilt sind. Rechtlich gesehen übernimmt er als designierter Testamentsvollstrecker mit dem Eintritt des Erbfalls die Verfügungsgewalt über das hinterlassene Vermögen und hat die Pflicht, es nicht nur zu bewahren, sondern gegebenenfalls auch zu mehren. Die dafür erforderlichen Rechtsgeschäfte darf er eingehen, ausgenommen sind solche mit sich selbst sowie Schenkungen.

 

Honorierung über Zeitgebühr oder feste Sätze

Für diese umfangreichen und vielschichtigen Bemühungen erhält der Steuerberater ein Honorar, das sich entweder nach einer Zeitgebühr oder nach festen Sätzen bemisst, deren Höhe der Deutsche Notarverein empfiehlt und die in der Branche als angemessen gelten. Für Vermögen bis 250.000 Euro sind dies zum Beispiel vier Prozent des hinterlassenen Vermögens, für solche bis 2,5 Millionen Euro 2,5 Prozent und bei über fünf Millionen noch 1,5 Prozent.

Abhängig davon, ob der Steuerberater durch vorangegangene Mandate bereits detailliert über die Vermögensgegenstände des Erblassers informiert war und ob die Kooperationsbereitschaft der Erben gegeben ist, kann die Testamentsvollstreckung ein lukratives, wenngleich wenig kalkulierbares Geschäftsfeld sein.