Steuerberater als Steuerstrafverteidiger

Nicht ohne zusätzliche Qualifizierung dauerhaft erfolgreich möglich, gehört die Verteidigung in Steuerstrafsachen sicherlich zu den schillerndsten Feldern der Steuerberatung.

Steuerberater haben dies in den letzten Jahren deutlich spüren können: Steuerhinterziehung und -verkürzung sind weit verbreitete Delikte. Doch nicht immer liegt ihm ein vorsätzliches Handeln des Mandanten zu Grunde. Häufig kommt es auch aufgrund von Unwissenheit zur leichtfertigen Steuerverkürzung, die lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Gelegentlich ist neben dem Vorsatz aber auch mangelhafte Beratung verantwortlich dafür, dass die Finanzbehörden ein Steuerstrafverfahren gegen Unternehmen oder Privatpersonen anstoßen. Selbstverständlich führt nicht jedes Verfahren zu einer Verurteilung des Steuerpflichtigen.

Ein Steuerberater, der die Verteidigung in einem solchen Fall übernimmt, muss über hohe Kompetenz in zwei unterschiedlichen Bereichen verfügen: Zum einen muss er in der Lage sein, den Sachverhalt, der seinem Mandanten zur Last gelegt wird, möglichst lückenlos aufzuklären und in allen fachlichen Finessen zu durchdringen. Zum anderen muss er nicht nur das Strafrecht und die formalen Regelungen und Gepflogenheiten vor Gericht kennen, sondern sich auch auf Prozesstaktik verstehen. In diesen Fällen ist die Doppelqualifiaktion als Rechtsanwalt und Steuerberater gefragt.

Für den Mandanten steht schließlich eine Menge auf dem Spiel – meist zwar nicht unmittelbar der Entzug der Freiheit, wie in etlichen prominenten Fällen der vergangenen Jahre, wohl aber oftmals die Existenz des Unternehmens. Daneben können berufsrechtliche Konsequenzen oder der Entzug der Gewerbeerlaubnis neben der eigentlichen Strafe, die eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sein kann, drohen.

 

Betriebsprüfer leiten Verfahren ein

Tatsächlich sind Steuerstrafverfahren vergleichsweise häufig: Im Jahr 2014 zählte das Bundesfinanzministerium fast 90.000 Verfahren. Der Grund dafür liegt darin, dass während einer laufenden Betriebsprüfung ein Prüfer jederzeit ein Steuerstrafverfahren wegen vermuteter Steuerhinterziehung einleiten kann. Er ist sogar dazu verpflichtet, die Steuerfahndung unverzüglich zu informieren, sofern er einen Anfangsverdacht hegt. Neben dem Betriebsprüfer kann ein Steuerstrafverfahren auch bei einer Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung oder das Hauptzollamt angestoßen werden.

Wird das Verfahren während einer Prüfung eingeleitet, ist dies für den Mandanten insofern kompliziert, als dass er sich nun entscheiden muss, ob er als Angeklagter von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht und gleichzeitig bei der parallel weiter stattfindenden Betriebsprüfung eine Schätzung riskiert oder kooperiert.

Einen verlässlichen Rat in dieser Frage zu erteilen, ist eine wesentliche Aufgabe des Steuerberaters als  Steuerstrafverteidiger. Zentral ist dabei sein Recht auf Akteneinsicht. Erst durch diese lässt sich klären, ob die erhobenen Vorwürfe berechtigt sind oder nicht. Häufig kann der Berater eine Hauptverhandlung durch die Entrichtung einer Geldauflage verhindern. Laut Statistik endet etwa die Hälfte aller Steuerstrafverfahren auf diese Weise. Wiegen die Vorwürfe zu schwer, lässt sich das Verfahren häufig über einen sogenannten Deal innerhalb weniger Termine beenden. Wertmäßig am meisten Steuern werden im Übrigen nicht etwa im Bereich der Einkommen-, sondern im Bereich der Umsatzsteuer hinterzogen.