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Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten seit Oktober 2022 eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € auszahlen. Der Gesetzgeber hat einen entsprechenden Freibetrag im Einkommensteuergesetz verankert, um einen Ausgleich für die allgemeinen Preissteigerungen zu schaffen.

Die Prämie kann nur zeitlich befristet bis zum 31.12.2024 ausgezahlt werden. Sie darf in einem Dienstverhältnis aber nur einmal gewährt werden. Hat ein Arbeitnehmer die Prämie also bereits im Jahr 2022 erhalten, darf er sie nicht erneut im Jahr 2023 oder 2024 beziehen. Zulässig ist es aber, den Betrag von 3.000 € in mehreren Teilbeträgen auszuzahlen (z.B. jeweils 1.500 € über zwei Jahre). Geht die Prämienzahlung erst im Januar 2025 auf dem Konto des Arbeitnehmers ein, ist sie lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse, darf die Inflationsausgleichsprämie mehrfach bezogen werden. Sie muss in jedem Fall aber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, um steuer- und sozialabgabenfrei zu bleiben. Der Arbeitgeber darf also nicht den regulären Lohn des Arbeitnehmers herabsetzen und die Minderung dann im Anschluss als steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie auszahlen.

Hinweis:

Für die Steuer- und Abgabenfreiheit genügt es, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht - zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung