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Steuerberater-Privileg in Deutschland von EUGH bemängelt

Die deutschen Vorschriften zu den Befugnissen EU-ausländischer Steuerberater verstoßen nach Auffassung des EuGH gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 Vertrag über die Arbeitsweise der EU [AEUV]).

Sachverhalt

Eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft (K) hat Niederlassungen in Belgien und den Niederlanden. In Deutschland ist K nicht als Steuerberatungsgesellschaft nach den §§ 32 Abs. 3, 49 ff. StBerG anerkannt. Dennoch berät K mehrere in Deutschland ansässige Mandanten in steuerlichen Angelegenheiten und tritt für diese in steuerlichen Verwaltungsverfahren auf. Für Postsendungen benannte K eine Firma für Büroservice mit Sitz in Deutschland.

Im Streitfall wirkte K bei der Anfertigung einer Umsatzsteuererklärung mit. Das FA wies K als Bevollmächtigte für das Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 AO zurück. Zur Begründung war angegeben, dass die K nicht befugt sei, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten.

 

Entscheidung des BFH

Die Klage keinen Erfolg. Im nachfolgenden Revisionsverfahren hat der BFH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob K aus der niederländischen Niederlassung heraus deutsche Steuererklärungen – im Streitfall eine Umsatzsteuererklärung und mehrere Voranmeldungen – erstellen und bei den Finanzbehörden einreichen darf. Der BFH vertrat in dem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass in einem derartigen Fall die Vorschrift des § 3a StBerG – ­Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen – nicht eingreife, weil sich die betreffende Person, die die Dienstleistung erbringt, nicht im Inland aufhalte.

 

Entscheidung des EuGH

Der EuGH betrachtet die Dienstleistungsfreiheit für ausländische Steuerberater durch das deutsche Berufsrecht als unzulässig eingeschränkt.

Grundsätzliche Regelungsbefugnis der EU-Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten dürfen, solange es an einer Harmonisierung der Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf fehlt, festlegen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zu dessen Ausübung notwendig sind (Rn. 44 des Besprechungsurteils).

Da die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bisher nicht auf Unionsebene harmonisiert worden sind, bleiben die Mitgliedstaaten befugt, diese Voraussetzungen festzulegen (Rn. 45).

Im vorliegenden Fall widerspricht das Unionsrecht nicht den deutschen Rechtsvorschriften, die den Zugang zur Steuerberatungstätigkeit vom Besitz der für notwendig erachteten Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen (Rn. 46).

Die Mitgliedstaaten müssen allerdings ihre Befugnisse in diesem Bereich unter Beachtung der durch den AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU) garantierten Grundfreiheiten ausüben (RN 47). Untersagt sind danach (RN 47 f.)  neben Diskriminierungen des Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, dass er in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll auch alle Beschränkungen – selbst wenn diese unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten –, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.

 

Das StBerG überschreitet diese Grenze

Nach Auffassung des EuGH stellt die deutsche Regelung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.

 

Praxishinweis 

Es ist also am deutschen Gesetzgeber, die Zulassungsbedingungen so zu überarbeiten, dass diese

 

  • sich in den Grenzen der Art. 56 ff. AEUV halten und
  • klar und eindeutig – also hinreichend bestimmt – sind.

 

Im Übrigen ist auch die BStbK der Meinung, dass der Wortlaut des § 3a StBerG unklar sei. Es könne keinen Unterschied machen, ob der ausländische Steuerberater die Hilfeleistung in Steuersachen von einem Büro in Deutschland aus erbringt oder nur seine Dienstleistung die Grenze überschreitet.