Der Kläger hat die deutsche Staatsbürgerschaft und arbeitet für die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ). Seit Oktober 2017 ist er nach Ägypten entsandt und sein Arbeitslohn wird von der GIZ in Ägypten getragen. Der Kläger hatte neben seiner Hauptwohnung in Deutschland im Rahmen seiner Auswärtstätigkeit noch eine Wohnung in Ägypten angemietet. Im Einkommensteuerbescheid 2017 wurde der Arbeitslohn für seine Tätigkeit in Ägypten als steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn berücksichtigt. Hiergegen klagte er. Diese Klage war begründet. Der Arbeitslohn sei zu Unrecht als in Deutschland steuerpflichtig behandelt worden, da Ägypten das Besteuerungsrecht zustehe. Der Kläger sei im Jahr 2017 in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen und nach dem DBA Ägypten stehe Ägypten als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu, entgegen der Ansicht des Finanzamts. Bei der GIZ handele es sich um eine Körperschaft des privaten Rechts, so dass die Lohnzahlung auch nicht aus einer öffentlichen Kasse erfolgt sei. Die Einkünfte aus Ägypten unterliegen somit in Deutschland lediglich dem Progressionsvorbehalt. Hinweis: Die Besteuerung ausländischer Sachverhalte wirft oftmals Fragen auf. Wir beantworten Ihnen diese gerne.
Der Kläger hat die deutsche Staatsbürgerschaft und arbeitet für die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ). Seit Oktober 2017 ist er nach Ägypten entsandt und sein Arbeitslohn wird von der GIZ in Ägypten getragen. Der Kläger hatte neben seiner Hauptwohnung in Deutschland im Rahmen seiner Auswärtstätigkeit noch eine Wohnung in Ägypten angemietet. Im Einkommensteuerbescheid 2017 wurde der Arbeitslohn für seine Tätigkeit in Ägypten als steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn berücksichtigt. Hiergegen klagte er.
Diese Klage war begründet. Der Arbeitslohn sei zu Unrecht als in Deutschland steuerpflichtig behandelt worden, da Ägypten das Besteuerungsrecht zustehe. Der Kläger sei im Jahr 2017 in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen und nach dem DBA Ägypten stehe Ägypten als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu, entgegen der Ansicht des Finanzamts. Bei der GIZ handele es sich um eine Körperschaft des privaten Rechts, so dass die Lohnzahlung auch nicht aus einer öffentlichen Kasse erfolgt sei. Die Einkünfte aus Ägypten unterliegen somit in Deutschland lediglich dem Progressionsvorbehalt.