News

Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall

Gerät der Steuerberater in eine finanzielle Schieflage und ist überschuldet, so bedeutet dies unter Umständen den Verlust der Zulassung. Entsprechendes sieht das Steuerberatungsgesetz vor.

Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind.

Der Vermögensverfall, der als insolvenzähnlicher Tatbestand die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden in sich schließt, setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen, voraus, dass der Schuldner außerstande ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 6. Juni 2000 VII R 68/99,  HFR 2000, 741, vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909; zum Beruf des Notars: Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 22. März 2004 NotZ 23/03, NJW 2004, 2018, m.w.N.). Dieser Vermögensverfall wird nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG u.a. vermutet, wenn der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung - InsO § 882b ZPO) eingetragen ist (FG Niedersachsen Urt. v. 2.6.2016 – 6 K 403/15).

Die Gefährdung von Auftraggeberinteressen wird auf Grund des Vermögensverfalls vermutet. Insoweit ist unerheblich, ob dem Vermögensverfall ein Verschulden des Klägers zu Grunde liegt. Für den Umstand, dass Mandanteninteressen im Zusammenhang mit dem Vermögensverfall nicht gefährdet sind, trägt der Steuerberater die Darlegungs- und Feststellungslast (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2000  VII R 68/99, HFR 2000, 741, m.w.N.).

Es reciht für die Widerlegung der Vermutung, dass Auftraggeberinteressen gefährdet werden können, auch nicht aus, dass der Steuerberater sich nicht vorwerfen lassen muss, steuerliche Zahlungspflichten auf Dauer missachtet zu haben. Ist dies der Fall oder ein Steuerberater sonst in beruflichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig gewesen, fällt dies zwar zusätzlich zu seinen Lasten ins Gewicht, ohne dass indes umgekehrt bei bisher im Wesentlichen korrektem Verhalten des Steuerberaters ohne weiteres ausgeschlossen ist, dass er auf Grund seiner Schulden, insbesondere wenn diese erheblich sind, Mandanteninteressen nicht mit der erforderlichen Unabhängigkeit und Nachhaltigkeit verfolgen kann, wie wenn er sich um seine eigene Vermögenslage nicht sorgen müsste (BFH-Beschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFH/NV 2004, 895, 897, m.w.N.).